Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag
AG GlüStV NRW§ 17a Übergangsregelung für Verbundspielhallen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/17a#abs-1 (1) Für bis zu drei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen und mindestens seit dem 1. Januar 2020 ohne Unterbrechung bestanden haben, können die Betreiberinnen und Betreiber durch einen gemeinsamen Antrag, in dem sie eine der antragstellenden Spielhallen zur primären Spielhalle bestimmen, Erlaubnisse nach § 16 beantragen. Über den Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entscheiden. Dies gilt nicht für Spielhallen, deren Betrieb untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist, falls die Untersagung beziehungsweise die Ablehnung vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/17a#abs-2 (2) Auf den gemeinsamen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zunächst über die Erlaubnis für die zur primären Spielhalle bestimmte Spielhalle zu entscheiden. Insoweit richtet sich das Erlaubnisverfahren nur nach den allgemeinen Bestimmungen. Dies gilt nicht, wenn die Primärspielhalle gleichzeitig Antragsspielhalle nach § 16 Absatz 4 ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/17a#abs-3 (3) Für die mitantragstellende Spielhalle beziehungsweise die beiden mitantragstellenden Spielhallen einer nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle steht § 25 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 der Erteilung einer bis längstens zum 31. Dezember 2028 zu befristenden Erlaubnis nach § 16 nicht entgegen, wenn sowohl für die nach Absatz 2 erlaubte Spielhalle als auch für alle mitantragstellenden Spielhallen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Betreiberinnen, Betreiber und Spielhallenleitungen verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10,
2. das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10 besonders geschult und
3. die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert.
Zwischen der nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle und den mitantragstellenden Spielhallen sowie zwischen den mitantragstellenden Spielhallen ist kein Mindestabstand nach § 25 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und nach § 16 Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise Absatz 4 einzuhalten, das Erfordernis eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/17a#abs-4 (4) Fällt für die nach Absatz 2 erlaubte Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor dem 31. Dezember 2028 weg, sind die Erlaubnisse für alle mitantragstellen Spielhallen zu widerrufen. Fällt für eine mitantragstellende Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor dem 31. Dezember 2028 weg, ist die Erlaubnis für diese Spielhalle zu widerrufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/17a#abs-5 (5) Die Erlaubnisse nach § 16 für die mitantragstellenden Spielhallen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2028 und bei Wegfall der Erlaubnis der nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnisse für die mitantragstellenden Spielhallen auf einen späteren Zeitpunkt befristet sind.